Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MOONS GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen der MOONS GmbH (in Folge „MOONS“ genannt) gegenüber seinen Kunden sowie daraus resultierender Rechte und Pflichten gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Die AGB von MOONS kommen demnach auch dann zur Anwendung, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Dienstleistungen vorbehaltlos erbringen.
1.3 Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen Vertragsparteien, auch wenn bei diesen nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Von MOONS erstellte Angebote sind dem Kunden gegenüber unverbindlich, es sei denn, es kommt in der Folge zum Vertragsabschluss.
2.2 Inhalt und Konzept des von MOONS erstellten Angebotes bleiben im geistigen Eigentum von MOONS, der allein sämtliche Nutzungsrechte zustehen. Sofern kein Vertrag mit MOONS zustande kommt, hat der Kunde sämtliche Projektunterlagen und Ausarbeitungen zurückzugeben. Der Kunde darf – auch bei Zustandekommen eines Vertrages – das Anbot und allfällige andere Projektunterlagen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MOONS weder vervielfältigen noch Dritten zugänglich machen. Umgekehrt wird auch MOONS den Inhalt und das Konzept des Angebotes nicht an Dritte weitergeben.
2.3 Ein Vertragsverhältnis kommt zustande, wenn MOONS nach Zugang einer Bestellung oder eines Auftrages dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung ausstellt oder die Lieferung erfolgt ist.
2.4 Für Inhalt und Umfang des Auftrages sind allein das schriftliche Anbot und allenfalls die schriftliche Auftragsbestätigung und sich darauf beziehende schriftliche Vereinbarungen der Parteien maßgeblich. Angaben im Onlineshop, in Prospekten, Katalogen und anderem Verkaufsmaterial sind für MOONS nur bindend, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Darüber hinaus gehende Eigenschaften des Vertragsgegenstandes schuldet MOONS nicht. Darstellungen im Onlineshop, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen, bei Präsentationen, und dgl. sind keine Eigenschaftszusagen. Eigenschaftszusagen bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.
2.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn MOONS seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung hierzu erteilt. Sofern durch derartige Änderungen oder durch Umstände, die MOONS zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht bekannt waren, zusätzliche Kosten entstehen, werden diese dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Durchführung des Vertrages
3.1 Der Kunde hat MOONS alle für die Durchführung seiner Leistungen relevanten Daten und sonstigen Informationen vollständig zur Kenntnis zu bringen, auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen und allfällig erforderliche Zustimmungen Dritter einzuholen. Sollten sich diesbezüglich im Laufe der Vertragsdurchführung Änderungen ergeben, so ist der Kunde zur unverzüglichen Mitteilung an MOONS verpflichtet. MOONS ist nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und haftet nicht für Schäden infolge fehlerhafter oder unvollständiger Information seitens des Kunden.
3.2 Sämtliche Mitteilungen des Kunden an MOONS haben schriftlich zu erfolgen.
3.3 Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift MOONS umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Änderungsanfragen in Bezug auf Rechnungen können den Fälligkeitszeitpunkt derselben nicht hinauszögern.
3.4 MOONS ist berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Kunden Dritte im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit der Durchführung des Vertrages oder einzelner vertraglicher Leistungen zu beauftragen, wobei dadurch das Interesse des Kunden nicht beeinträchtigt werden darf. MOONS haftet für das Verhalten des von ihm Beauftragten wie für sein eigenes.
4. Entgelt, Verrechnung
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die vereinbarten Preise als Nettopreise in Euro ab Werk Graz exklusive Verpackung, Verladung, Entsorgung und Versicherung. Werden im Zusammenhang mit der Lieferung Abgaben erhoben, trägt diese der Kunde. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Kunden gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet.
4.2 Die Einhaltung der vereinbarten Preise setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne von MOONS zu vertretende Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche unvorhersehbare Erweiterungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Kunde zusätzlich zu vergüten. Ändern sich später als zwei Monate nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind (z.B. Kosten der Lieferanten von MOONS, Lohnkosten, Steuern und dgl.), ist MOONS im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
4.3 Vereinbarte Entgelte, d.h. auch vereinbarte An- bzw. Vorauszahlungen sowie der Restkaufpreis, sind sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, wobei der Kunde die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt.
4.4 Ein allfällig vereinbartes Skonto bezieht sich stets auf den Netto-Rechnungsbetrag und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der Skontogewährung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
4.5 Bei Zahlungsverzug, auch in Bezug auf vereinbarte Teilzahlungen, ist MOONS berechtigt, dem Kunden sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. ab Fälligkeitstag zu verrechnen. Sämtliche offene Forderungen (auch gestundete oder nicht fällige) werden sofort zur Zahlung fällig. Außerdem ist MOONS
berechtigt, die Erbringung weiterer Lieferungen und Leistungen aus einem laufenden Vertrag von einer Vorauszahlung des Kunden oder von der Bestellung bankmäßiger Sicherheiten abhängig zu machen.
4.6 Weiters ist MOONS bei Zahlungsverzug berechtigt, hinsichtlich noch nicht ausgelieferter Bestellungen vom Vertrag zurückzutreten und eine – nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende – Stornogebühr in Höhe des entstandenen Schadens, jedoch mindestens 30% des Bruttofakturenwertes als pauschalierten Schadenersatz zu fordern. Die Stornogebühr gebührt auch für den Fall, dass der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurücktritt.
4.7 Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.
4.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit offenen Forderungen gegen MOONS aufzurechnen, es sei denn, MOONS wird zahlungsunfähig oder die Gegenforderung ist anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
4.9 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von gegenüber MOONS behaupteten Ansprüchen zurückzubehalten oder zu reduzieren.
4.10 Dem Kunden steht die Unsicherheitseinrede sowie die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages gem. § 1052 ABGB nicht zu.
5. Eigentumsvorbehalt, Abtretung von Rechten und Pflichten
5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden verbleibt das Eigentum an der Vertragsleistung bei MOONS. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche rechtliche Vorkehrungen zur Sicherung und zum Schutz von MOONS Eigentum zu treffen, d.h. insbesondere ist eine Verpfändung, Sicherheitsübertragung oder sonstige Verwertung untersagt.
5.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Kunden an Dritte sowie die Übertragung des gesamten Vertrages auf einen Dritten bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch MOONS. Dies gilt auch für die sonstige Einräumung eines Rechtes wie etwa die Lizenzvergabe sowie jede sonstige Verfügung tatsächlicher oder rechtlicher Art über den Vertrag in seiner Gesamtheit oder in Teilen. Von einer allfällig erfolgten Verpfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Kunde MOONS unverzüglich zu verständigen.
5.3 Hat MOONS einer Weiternutzung der erbrachten Leistung durch Dritte zugestimmt, so gehen die jeweiligen Rechte und Pflichten auf den Dritten über. Ungeachtet dessen bleibt der Kunde für alle Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum vor der Übertragung MOONS gegenüber verantwortlich. Außerdem stellt der Kunde MOONS im Fall der Verletzung des Vertrages durch den Dritten schad- und klaglos und tritt bereits jetzt alle aus der Übertragung resultierende Ansprüche einschließlich sämtlicher Sicherheiten gegen den Abnehmer des Kunden zur Sicherung der Zahlungsforderung an MOONS ab.
5.4 MOONS ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. MOONS wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen von MOONS hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. MOONS ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
5.5 Für Forderungen, die aus einer Weiterveräußerungen oder Verarbeitung eines Vertragsgegenstandes, eines Teiles davon oder eines Verarbeitungsgegenstandes entstehend gilt ein absolutes Zessionsverbot als vereinbart.
5.6 Ist der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt, so ist MOONS berechtigt, die erteilte Befugnis zur Weiterveräußerung zu widerrufen und vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Kunden zuvor eine Frist für die Leistungserbringung setzen zu müssen.
6. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang
6.1 Liefertermine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind unverbindlich. Der Kunde ist auch bei vorzeitiger Lieferung zur Abnahme verpflichtet.
6.2 MOONS gerät erst in Verzug, wenn der Kunde MOONS unter Angabe einer angemessenen (mindestens vierwöchigen) Nachfrist abmahnt, diese Frist erfolglos abläuft und die weiteren gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.
6.3 Gerät der Kunde mit der Übernahme der Ware oder Leistung in Verzug oder verweigert er die Annahme, so ist er verpflichtet, MOONS die entstandenen Aufwände zu ersetzen.
6.4 Der Erfüllungsort für Lieferungen von MOONS ist der Sitz von MOONS. Der Erfüllungsort für die von MOONS erbrachten Dienstleistungen richtet sich nach dem Inhalt des jeweiligen Vertrages.
6.5 Im Falle höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien für die Dauer der eingetretenen Behinderung. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe,
Transportverzögerungen, Maschinenbruch, produktbedingte Ausfälle, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von MOONS nicht zu vertretende Umstände, egal, ob sie im Betrieb von MOONS oder im Betrieb eines Zulieferers eintreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so sind die Vertragsteile nicht mehr an den Vertrag gebunden.
6.6 Versandbereit gemeldete Waren sind vom Kunden unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls ist MOONS berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder – nach entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – wiederum auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden. Mangels besonderer Vereinbarung wählt MOONS das Transportmittel und den Transportweg.
6.7 Mit der Übergabe an das Transportmittel bzw. mit Beginn der Lagerung geht die Gefahr auf den Kunden über.
6.8 Wird der Versandt oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden, aus von ihm zu vertretenden Gründen oder aufgrund höherer Gewalt verzögert, so geht vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über.
6.9 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie allfällige Anstände aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen; Teillieferungen sind zulässig.
6.10 Sofern Vertragsgegenstände exportiert werden sollen, trägt der Kunde die Verantwortung für die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Ein- und Ausfuhrbestimmungen und hat insbesondere auf seine Kosten die maßgebliche Exportgenehmigung einzuholen.
7. Immaterialgüterrechte
7.1 Vorhandenes und in die Entwicklung der jeweiligen Vertragsleistung eingebrachtes oder im Zuge der Vertragsleistung entwickeltes Know-how, Ideen, Erfindungen und Patente bleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum von MOONS.
7.2 Sämtliche das Projekt betreffende Aufzeichnungen, Unterlagen, Ausarbeitungen und sonstige Dokumente, die dem anderen Vertragspartner – in welcher Form auch immer – übermittelt wurden, bleiben im ausschließlichen Eigentum der übermittelnden Partei. Sie sind von der erhaltenden Partei als vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die Arbeit während der Vertragsdauer zu verwenden und auf Wunsch der anderen Partei unverzüglich zurückzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Sofern MOONS Dritte mit der Erbringung der Vertragsleistung beauftragt, hat es die vorgesehene Geheimhaltungspflicht auf diese zu überbinden.
7.3 Werden einer Leistung von MOONS Angaben, Dokumente oder Pläne von Seiten des Kunden oder von Dritten, mit dem Kunden in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorge zu tragen.
7.4 Der Kunde erhält bei Erfüllung seiner finanziellen Pflichten aus dem Vertrag für die Laufzeit des Vertrages eine nicht exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung zur Nutzung aller für die Vertragserfüllung relevanten Ideen, des Know-how und der Erfindungen von MOONS, egal ob patentiert oder nicht, zur Erfüllung des Vertragszweckes, jedoch für keine anderen Zwecke.
7.5 Zu jeder anderen Form der Nutzung, insbesondere der Veröffentlichung, der Weitergabe oder des Zugänglichmachens an zur Nutzung unberechtigte Dritte oder zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterlizenzierung ist der Kunde nicht berechtigt. Die Einhaltung dieser Bestimmung stellt eine wesentliche Vertragspflicht dar. Bei Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet sich der Kunde, eine – nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende - Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen Auftragswertes zu entrichten.
7.6 Der Kunde ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen und dgl., die an den gelieferten Vertragsgegenständen angebracht oder diesen beigefügt sind, weder zu entfernen noch zu bearbeiten, noch zu verändern, noch unleserlich zu machen.
7.7 MOONS sichert zu, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die Vertragsgegenstände zu entwickeln und zu erzeugen.
7.8 Wird der Kunde bei gewöhnlichem Gebrauch des Vertragsgegenstandes wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, so hat er MOONS darüber sofort (binnen zwei Werktagen) schriftlich in Kenntnis setzen. Er wird sich gegenüber dem Anspruchsteller aller Äußerungen, Anerkenntnisse oder gar Regelungsvorschläge vorenthalten. MOONS wird den Anspruch abwehren oder den Vertragsgegenstand entsprechend umbauen. Sollte dem Kunden die vertragsmäßige Nutzung des Produkts aufgrund eines Eingriffs in bestehende Schutzrechte Dritter auf Dauer untersagt werden, so wird MOONS je nach Wirtschaftlichkeit: - den Vertragsgegenstand so modifizieren, dass keine Rechtsverletzung erfolgt; - die notwendigen Rechte an den verletzten Schutzrechten für den Kunden erwerben.
7.9 Abgesehen von der vorstehenden Regelung übernimmt MOONS keinerlei Haftung für Abkommen oder Vergleiche, die der Kunde ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MOONS
abgeschlossen hat, sowie in Bezug auf Verfahren, die (auch) andere, als die von MOONS verkauften und erzeugten Produkte betreffen.
7.10 Der Kunde hält MOONS bei Verletzungen von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos in Bezug auf: - Vertragsgegenstände, die ausschließlich auf der Grundlage von Zeichnungen, Plänen oder anderen Vorgaben des Kunden erstellt wurden; - Komponenten, Teile und dgl., die MOONS vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden; - Ansprüche, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Entwicklung oder Änderung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten herrühren.
8. Datenschutz
8.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine angegebenen Daten von MOONS gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden.
9. Gewährleistung
9.1 MOONS leistet Gewähr, dass sich der jeweilige Vertragsgegenstand am Liefertag in betriebsbereitem Zustand befindet und die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
9.2 Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale des Vertragsgegenstandes bekannt. Er hat sich über alle notwendigen Umstände, über die möglichen Risiken allgemein und mit dem konkreten Projekt im Besonderen sowie über allfällige bei Anwendung des Vertragsgegenstandes betroffene Rechtsvorschriften informiert. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter von MOONS oder durch fachkundige Dritte beraten lassen. Der Kunde trägt demnach das Risiko, ob der Vertragsgegenstand seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und allfällige Mängel binnen 14 Werktagen schriftlich und detailliert gegenüber MOONS zu rügen. Später entdeckte versteckte Mängel sind unverzüglich zu rügen. Bei Nichtbefolgung der Prüfungs- und Rügepflicht sind die Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache verwirkt.
9.4 Im Fall von Beanstandungen hat der Kunde MOONS unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Auf Verlangen ist MOONS die beanstandete Ware auf Kosten von MOONS zu übermitteln. Im Fall unberechtigter Beanstandungen ist der Kunde verpflichtet, MOONS auf dessen Verlangen die mit der Überprüfung der Ware verbundenen Kosten (Transport, Überprüfungsaufwand) zu ersetzen.
9.5 Handelsübliche oder geringe technische bzw. optische nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Größe der Ausstattung oder des Designs stellen keine Mängel dar und begründen daher keinen Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch.
9.6 Soweit ein von MOONS zu vertretender Mangel vorliegt, wird MOONS diesen nach eigenem Ermessen durch Nachbesserung oder Austausch beheben. Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.
9.7 Die Verjährungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übergabe.
9.8 Der Beweis, dass der Mangel bei Übergabe der Ware vorhanden war, obliegt (auch innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe) dem Kunden. Die Beweislastumkehrgemäß § 924 Satz 2 ABGB ist somit ausgeschlossen.
9.9 Über diese Regelung hinausgehende Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
9.10 Jedenfalls wird keine Gewähr übernommen bei - ungeeigneter oder unsachgemäßer Inbetriebsetzung, Verwendung oder Behandlung, - Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Betriebsbedingungen, - natürlicher Abnützung und Überbeanspruchung, - Einsatz ungeeigneter Betriebsmaterialien und Bearbeitung durch den Kunden mit Erzeugnissen anderer Herkunft, - Verletzung von Schutzrechten Dritter, die dadurch entstehen, dass MOONS nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen und Bestimmungen erzeugt und geliefert hat, - Transportschäden.
9.11 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von MOONS der Kunde selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter am Vertragsgegenstand Änderungen, Instandsetzungen oder Adaptierungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt.
10. Haftung
10.1 MOONS haftet nur für Schäden an der gelieferten Ware selbst und bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nicht jedoch für Schäden, die auf leicht fahrlässiges Verhalten von MOONS oder seinen Gehilfen zurückzuführen sind. Sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Folgeschäden, Vermögensschäden, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen MOONS sind in jedem Fall ausgeschlossen.
10.2 Der Schadenersatz ist der Höhe nach mit dem dreifachen Auftragswert beschränkt. Auftragswert ist das Entgelt für die Lieferung des Vertragsgegenstandes.
10.3 Die Haftung für Personenschäden und die gesetzliche Produkthaftung bleibt von der vorstehenden Haftungsregelung unberührt.
10.4 Insbesondere haftet MOONS nicht für Schäden infolge höherer Gewalt (siehe 6.5).
10.5 Soweit die Haftung beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von MOONS.
10.6 Die Schadenersatzansprüche verjähren in der in 9.7 genannter Frist. In Fällen vorsätzlicher Verletzung oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen von Mängeln ebenso wie Schadenersatzansprüchen nach dem PHG gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
11.1 Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Geschäftssitz von MOONS.
11.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen mit dem Kunden ist das sachlich zuständige Gericht in Graz. MOONS ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
11.3 Es gilt ausnahmslos österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht und die internationalen Verweisungsnormen sind ausgeschlossen.
11.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform; ebenso das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
11.5 Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regeln treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.